Satzung

Präambel
zur Satzung des Ziegler- und Heimatverein Selbeck e.V.

Der Zieglerverein Selbeck und Umgebung wurde 1894 gegründet. Zweck des Vereins war die Wahrung und Förderung des Zieglergewerbes. Die Umbenennung in Ziegler- und Heimatverein Selbeck erfolgte am 28.1.1972.
Seit diesem Zeitpunkt ist der Zweck des Vereins erweitert.
Der Verein beantragt mit dieser Satzungsänderung die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ab 01.01.2021.

Satzung des Ziegler- und Heimatverein Selbeck e.V.

§1
Der Verein trägt den Namen „Ziegler- und Heimatverein Selbeck e.V.“
und hat seinen Sitz in Barntrup, Ortsteil Selbeck.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo eingetragen.

§2
Der Ziegler- und Heimatverein Selbeck e.V mit Sitz in 32683 Barntrup-Selbeck verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, sowie die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Heimat- und Gemeinschaftspflege, sowie die Aufrechterhaltung und Wahrung der Geschichte des Zieglergewerbes. Der Verein soll die Bindung zu der Ortschaft Selbeck, sowie Verständnis für ihre Geschichte und die Geschichte der Ziegler fördern und alle Bestrebungen tatkräftig unterstützen, die auf Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Bürger von Selbeck, sowie die Erhaltung, Pflege und Erneuerung des Orts- und Landschaftsbildes ausgehen. Maßnahmen zur Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und des traditionellen Brauchtums sind:
Arbeitseinsätze zur Pflege des Hüttengeländes mit der Teichanlage, des Sportplatzes, der Obstwiese und der Pflege der dörflichen Beete. Vereinsfahrten zu kulturellen und historischen Zielen, Durchführung von Familienwandertagen, Seniorennachmittagen, Diavorträgen und
Bastelstunden für Kinder. Teilnahme an Rundmärschen bei Jubiläumsveranstaltungen der im Zieglerring Lippe vertetenen Zieglervereine.

§3
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6
Mitglied kann jeder Einwohner des Ortsteils Selbeck werden. Außerdem dürfen Personen, die nicht im Ortsteilgebiet ansässig sind, aber Zweck und Ziele des Vereins unterstützen wollen, aufgenommen werden. Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§7
Die Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand
  • b) die Mitgliederversammlung

§8
Oberstes Beschluss fassendes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie hat folgende unabweisbare Zuständigkeiten:

  • a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
  • b) Wahl der zwei Kassenprüfer
  • c) Entlastung des Vorstandes
  • d) Satzungsänderung mit 3/4 Mehrheit
  • e) Beschlussfassung über Finanz- und Beitragsordnung
  • f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§9
Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
Er ist dazu verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich dazu eingeladen hat.

§10
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Alle Beschlüsse der Versammlung werden, sofern dies nach Gesetz und Satzung zulässig ist, mit einfacher Stimmen-
mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§11
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • a) Tod
  • b) Austritt
  • c) Ausschluss


Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich dem Zweck und Ziel des Vereins zuwiderhandeln, können auf Antrag durch die Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit in geheimer Abstimmung ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss ist innerhalb von 2 Wochen, vom Tage der Beschlussfassung gerechnet, schriftliche Beschwerde an den Vorstand zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes an den Verein. Sämtliches in seinen Händen befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.

§12
Vorstand
a) engerer Vorstand:
1. Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r)

b) erweiterter Vorstand:
1. Kassierer(in)
2.Kassierer(in)
Schriftführer(in)
Stellvertretender Schriftführer(in)
Medienwart(in)
Drei Beisitzer(innen)

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Verein wird vom 1. und 2. Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder vertritt den Verein allein.
Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.

Zum Aufgabenbereich des Vorstandes gehören insbesondere:

  1. Organisation von Veranstaltungen
  2. Erledigung der laufenden Geschäftsführung
  3. Überwachung und Verantwortung für die satzungsgemäße und korrekte Abwicklung des Vereinslebens
  4. Einberufung der Mitgliederversammlungen
  5. Teilnahme an Vorstandssitzungen
  6. Ahndung von Verstößen gegen die Vereinsordnung
  7. Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auf Antrag können Aufwendungen erstattet werden. Beschlüsse des Vorstandes werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand ist verpflichtet, in alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder und der Vorstand nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§13
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§14
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es bedarf der Stimme von 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Mindestens 2/3 der Mitglieder müssen die außerordentliche
Mitgliederversammlung beantragt haben.
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Barntrup, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15
Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht.

Barntrup, 01.01.2021